SATZUNG des „Anne Frank“ Grundschulvereins Halberstadt
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Anne Frank Halberstadt“.
(2) Sitz des Vereins ist Grundschule „Anne Frank“
Hans - Neupert — Str. 66
38820 Halberstadt.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, gemeinnützige Aufgaben im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu erfüllen und auf der Grundlage eines Vertrauensverhältnisses zwischen Elternschaft, Lehrern, früheren und jetzigen Schülern die Arbeit der Schule tatkräftig zu unterstützen und somit günstige Bedingungen zu schaffen für die Unterrichtstätigkeit der Lehrer und für die Erziehung aller die „Anne-Frank-GS“ besuchenden Schülerinnen und Schüler.
(2) Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
(3) Als sein besonderes Anliegen betrachtet daher der Verein:
a) Verbesserung und Vermehrung der Unterrichtsmittel sowie der Einrichtungsgegenstände der Schule in Ergänzung der Maßnahmen des Schulträgers;
b) Unterstützung von Veranstaltungen zur Information der Elternschaft;
c) Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule, einzelner Klassen oder Schülergruppen;
d) Hilfeleistung in besonderen Fällen bei sozialen Notlagen;
e) Erhebung von Beiträgen und Spenden sowie deren Verwaltung und Zuteilung für die unter a) bis d) genannten Zwecke.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder des Vereins können werden:
a) Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der derzeitigen oder ehemaligen Schülerinnen und Schüler der „Anne Frank“ GS Halberstadt;
b) die derzeitigen oder ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer der „Anne Frank“ GS
Halberstadt;
c) Personen, die an der Weiterentwicklung und Förderung der „Anne Frank“ GS Halberstadt interessiert sind.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und Bestätigung der
Aufnahme durch den Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft, Verlust:
Die Mitgliedschaft endet:
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird mit dem Ende des Jeweiligen Geschäftsjahres (31. Dezember) wirksam;
b) durch den Ausschluss in dem Falle, wenn der Vereinsvorstand infolge schwerwiegender Gründe (Schädigung des Ansehens des Vereins etc.) den Ausschluss nach Anhören des Mitgliedes mit Stimmenmehrheit beschließt.
c) wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung in Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des vierten Monats nicht bezahlt hat.
§ 6 Beiträge
a) Der Beitrag ist nach Selbsteinschätzung festzulegen; er beträgt jedoch monatlich mindestens 1,00 € und ist als Jahresgebühr bis zum 31. Januar zu entrichten.
b) Bei Eintritt während eines laufenden Geschäftsjahres ist die Zahlung des anteiligen Betrages spätestens 4 Wochen nach Eintritt zu entrichten.
§ 7 Organe und Ausschüsse
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählenden Vereinsvorstand.
Dieser setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen:
- dem (oder der) 1. Vorsitzenden;
- dem (oder der) stellvertretenden Vorsitzenden
- dem (oder der) Kassierer (in);
- dem (oder der) Schriftführer (in);
- dem (oder der) Schulleiter (in)
(2) Der Vorstand ist in zweijährigem Abstand neu zu wählen.
(3) Die Arbeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Auslagen, die nachweislich im Interesse des Vereins erforderlich waren, werden bei schriftlichem Nachweis des Verwendungszweckes erstattet.
(4) Über alle Ausgaben beschließt der Vereinsvorstand mit Stimmenmehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand alle zwei Jahre als Hauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung der Versammlung hat den Tätigkeits- und Kassenbericht, die Wahl der Rechnungsprüfer und in zweijährigem Abstand die Neuwahl des Vorstandes zu enthalten. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt in zweijährigem Abstand zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören; Wiederwahl ist zulässig.
(4) Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig für alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte. Die Abstimmung über andere Punkte muss ausgesetzt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt.
(6) Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf. Sie ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Auflösung des Vereins müssen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterstützt und drei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss selbst bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Versammlung.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Schulträger (Stadt Halberstadt) mit der Maßgabe, es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken ähnlicher Art zu verwenden.
Vorstehende Satzung ist am 25.10.2005 bei dem unter Nr. 593 im hiesigen Vereinsregister eingetragenen Verein „Förderverein Grundschule Anne Frank Halberstadt“ eingetragen worden.
Halberstadt, den 25.10.05
Amtsgericht Halberstadt

